AGB
I. Auftragserteilung
Ein Auftrag gilt als erteilt, wenn er vom Lieferer schriftlich bestätigt ist. Ergänzungen, Abänderungen oder mündliche Nebenvereinbarungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Lieferers. Erteilte Bestellungen sind unwiderruflich.
Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben, sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Für die uns überlassenen Zeichnungsunterlagen sowie Muster trägt der Besteller die alleinige Verantwortung.
Der Lieferer ist dem Besteller gegenüber nicht zur Prüfung verpflichtet, ob durch Abgabe von Angeboten aufgrund ihm eingesandter Ausführungszeichnungen im Falle der Ausführung irgendwelche Schutzrechte Dritter verletzt werden. Ergibt sich trotzdem eine Haftung des Lieferers, so hat der Besteller ihn schadlos zu halten.
Muster werden nur gegen Berechnung geliefert.
II. Umfang der Lieferung
Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers maßgebend, im Falle eines Angebotes des Lieferers mit zeitlicher Bindung und fristgemäßer Annahme das Angebot, sofern keine rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Lieferanten.
Fertigungsbedingte Über- und Unterlieferungen bis zu 10% behalten wir uns bei Sonderanfertigungen vor; bei Bestellmengen unter 10 Stück mindestens jedoch 1 - 2 Stück.
III. Preise und Zahlungsbedingungen
Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarungen ab Werk, ausschließlich Verpackung je Verpackungseinheit / Abmessung.
Bei Bestellmengen kleiner einer Verpackungseinheit berechnen wir einen Mindermengenzuschlag von 20 %. Der Mindestauftragswert beträgt EUR 30,--.
Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
Bei einem Netto-Warenwert von unter EUR 50,-- ist die Rechnung sofort – ohne Skonto -zur Zahlung fällig.
Ab einem Netto-Warenwert von EUR 50,-- ist die Zahlung bar, ohne jeden Abzug, frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten und zwar innerhalb 10 Tagen mit 2% Skonto oder 30 Tage netto.
Skonto kann nur gewährt werden, wenn keine die Zahlungsziele bereits über-schreitenden Forderungen mehr bestehen. Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen irgendwelcher von uns nicht anerkannter Gegenansprüche ist nicht statthaft, ebensowenig die Aufrechnung mit solchen. Auch die Beanstandung einer Lieferung berechtigt den Käufer nicht zur Zurückhaltung einer fälligen Zahlung.
Wenn nach vorheriger Vereinbarung Wechsel angenommen werden, so werden diese nur zahlungshalber angenommen. Diskont- und Wechselspesen gehen nach Maßgabe der Privatbanken-Sätze zu Lasten des Käufers.
Bei Überschreitung vereinbarter Zahlungsziele sind wir zur Berechnung von Verzugszinsen in Höhe von 2% über Bundesbank-Diskontsatz berechtigt.
IV. Lieferzeit
Die Einhaltung der Lieferzeit setzt die Erfüllung der Vertragspflicht des Bestellers voraus. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
Die Lieferzeit verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Lieferers liegen. Diese Ereignisse berechtigen uns außerdem, vom Vertrag zurückzutreten.
Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferung eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann vom Lieferer nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird in wichtigen Fällen der Lieferer dem Besteller baldmöglichst mitteilen. Teillieferungen sind dabei auf Kosten des Bestellers gestattet.
Schadensersatzansprüche wegen Überschreitung der Lieferfristen sind ausgeschlossen.
V. Versand
Der Versand erfolgt auf Gefahr des Bestellers. Auf dem Transport abhanden gekommene oder beschädigte Waren werden vom Lieferer nur auf Grund einer neuen Bestellung gegen Berechnung der jeweils gültigen Preise ersetzt.
Versicherung gegen Transportschäden übernimmt der Lieferer bei ausdrücklichem Auftrag des Bestellers für dessen Rechnung nach bestem Ermessen.
Abweichungen zwischen dem Lieferschein und der Rechnung sind dem Lieferer unverzüglich nach Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen.
VI. Eigentumsvorbehalt
Der Lieferer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum vollständigen Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor.
Der Lieferer ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl-, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
Der Besteller darf den Liefergegenstand weder zur Sicherung übereignen noch
verpfänden. Bei Pfändung sowie Beschlagnahme des Liefergegenstandes oder sonstige Verfügungen durch Dritte Hand hat er den Lieferer unverzüglich davon zu benachrichtigen.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers insbesondere bei Zahlungsverzug ist der Lieferer zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch den Lieferer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet.
Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er tritt jedoch dem Lieferer bereits jetzt alle Forderungen mit sämtlichen Nebenrechten ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Lieferers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichtet sich der Lieferer, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Der Lieferer kann verlangen, daß der Besteller ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntgibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldner die Abtretung mitteilt. Wird der Liefergegenstand zusammen mit anderen Waren , die dem Lieferer nicht gehören, weiterverkauft, so gilt die Forderung des Bestellers gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen Lieferer und Besteller vereinbarten Lieferpreises als abgetreten.
Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Besteller eine wechselmäßige Haftung des Lieferers begründet, so erlöschen der Eigentumsvorbehalt, einschließlich seiner vereinbarten Sonderformen, und sonstige zur Zahlungssicherung vereinbarte Sicherheiten nicht vor vollständiger Einlösung des Wechsels durch den Besteller als Bezogenen.
VII. Mängelhaftung
Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigen Ermessen unterliegender Wahl des Lieferers nachzubessern oder neu zu liefern, die sich innerhalb von
6 Monaten ( bei Mehrschichtbetrieb innerhalb von 3 Monaten ) seit Lieferung infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes - insbesondere wegen fehlerhafter Ausführung - als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich binnen 8 Tagen schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferes.
Bei Fertigung nach Zeichnung des Bestellers haftet der Lieferer nur für zeichnungsgemäße Ausführung.
Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängel geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an in 6 Monaten, frühestens jedoch mit Ablauf der Gewährleistungsfrist.
Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind :
Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden des Lieferers zurückzuführen sind.
Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden Kosten trägt der Lieferer - insoweit als sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt - die Kosten des Ersatzstückes, einschließlich des Versandes. Im übrigen trägt der Besteller die Kosten. Montagekosten werden nicht ersetzt.
Für das Ersatzstück und die Nachbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist
3 Monate, sie läuft mindestens aber bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand.
Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß, ohne vorherige Genehmigung des Lieferers, vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
Anderweitige Ansprüche des Bestellers irgendwelcher Art, insbesondere solche auf Wandlung, Minderung oder Schadensersatz sind ausgeschlossen.
Bei unberechtigten Mängelrügen, die umfangreiche Nachprüfungen verursachen, können die Kosten der Prüfung dem Besteller in Rechnung gestellt werden.
VIII. Entgegenstehende Einkaufsbedingungen
Lieferbedingungen des Bestellers, die mit diesen Bedingungen in Widerspruch stehen, sind für den Lieferer unverbindlich, auch wenn sie der Bestellung zugrunde gelegt werden und der Lieferer ihrem Inhalt nicht ausdrücklich widersprochen hat.
IX. Gerichtsstand
Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Hauptsitz oder die die Lieferung ausführende Zweigniederlassung des Lieferers zuständig ist. Der Lieferer ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen. Maßgebend ist immer das deutsche Recht.